Satzung

Turn- und Sportverein Wallhöfen e.V.

§ 1 Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen TSV Wallhöfen e. V. Er ist in das Vereinsregister 160 100 des Amtsgerichts Walsrode eingetragen.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Wallhöfen. Gründungstag ist der 13. Januar 1924.
  • Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen und Fachverbänden und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  • Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Betreiben von Sport sowie der Pflege und Förderung der allgemeinen sportlichen Jugendarbeit.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Vollersode, eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports.

§ 3 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung der in § 1 Nr.3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen stehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung hierfür erteilt wird.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. bei Zahlungsrückstand eines halben Jahresbeitrags trotz Mahnung
  4. durch Ausschluss aus dem Verein
  5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schatzmeister. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Über Ermäßigungen entscheidet der Vorstand.

§ 7 Organe des Vereins

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Schatzmeister
  5. dem Sportwart

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den Spartenleitungen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt, und zwar so, dass der 1. Vorsitzende und der Schriftführer in den ungeraden Jahren und der 2. Vorsitzende zusammen mit dem Schatzmeister und dem Sportwart in den geraden Jahren neu gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von den Spartenversammlungen für die Dauer von einem Jahr gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
  2. Festsetzung der Höhe der Beiträge
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen mit der Veröffentlichung der Tagesordnung bekannt gegeben. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang der Tagesordnung in den Schaukästen des Vereinsheims, des Vereinslokals und der Sporthalle.

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

  • Entgegennahme der Berichte
  • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Gesamtvorstandes
  • Wahlen
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Ein Beschluss ist gefasst, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Dringlichkeitsanträge dürfen nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit in die Tagesordnung aufgenommen werden.

In der Regel findet eine offene Abstimmung statt. Es ist jedoch geheim abzustimmen, wenn dies von einem Mitglied der Versammlung beantragt wird.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang der Tagesordnung in den Schaukästen des Vereinsheims, des Vereinslokals und der Sporthalle.

§ 16 Abteilungen

  • Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Sparten oder sie werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
  • Die Sparte wird durch ihren Leiter oder Vertreter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
  • Die Spartenleitung ist gegenüber den Organen des Vereins zur Berichterstattung verpflichtet.
  • Die Sparten sind berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Sparten- und/oder Aufnahmebeitrag zu erheben.
  • Beschlüsse der Spartenversammlungen müssen protokolliert und dem Vorstand vorgelegt werden.

§ 17 Ehrenrat

Dem Ehrenrat gehören fünf Mitglieder an. Sie wählen sich aus ihrer Mitte den Vorsitzenden bzw. Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung wählt den Ehrenrat für die Dauer von vier Jahren. Die Mitglieder des Ehrenrates müssen dem Verein mindestens zehn Jahre angehört und das 40. Lebensjahr vollendet haben. Scheiden im Laufe einer Amtsperiode Mitglieder des Ehrenrates aus, so werden Ersatzmitglieder kommissarisch durch den Vorstand und den Ehrenrat bestimmt.

Zu den Aufgaben des Ehrenrates gehören:

  • Tradition und Ansehen des Vereins und seiner Mitglieder zu fördern und zu wahren
  • Schlichtung von Streitigkeiten
  • Berufungs- und Entscheidungsinstanz der Mitglieder bei Streitigkeiten und Vereinsausschlüssen

 

§ 18 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren. Davon ist in jedem Jahr ein Prüfer durch Neuwahl zu ersetzen. Wiederwahl ist erst nach drei Jahren möglich.

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch diese von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 3. Juni 2015 verabschiedet.